(199 ) gung bereits verwilligten und abgegebenen Theile derselben, entstehende Differenzen, nament- lich auch über die Vertheilung derselben, lediglich dem Schönburgischen Gesammtconsistorium zu. In allen hier einschlagenden Fällen stehet übrigens den Betheiligten der Recurs an das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts offen, bei dessen Cnt- scheidung es jedoch, mit Ausschluß des Rechtswegs, bewendet. § 11. Die Zahlung der Jahresrenten Seiten der Staatscasse ist, so viel zuvörderft die bis mit Schluß des Jahres 1843 fällig gewordene Rente wegen der Salzregie im Ge- sammtbetrage von Vierzehntausend Thalern — — anlangt, aus der Staatscasse an die Schönburgische Gesammteanzlei und durch diese, sowie rücksichtlich der Antheile der receßherrschaftlichen Gemeinden und Ortstheile durch das Schön- burgische Gesammtconsistorium, die Vertheilung derselben an die §& 3 a, b und c genann- ten Genußberechtigten bereits erfolgt. & 12. Die vom Jahre 1844 ab fällig werdenden Renten werden in tolle und in Lierteljährlichen Theilzahlungen am isten Februar, 1sten Mai, 1sten August und tsten November jeden Jahres von der Staatscasse an die Schönburgische gemeinschaftliche Steuer- einnahme, gegen deren im Namen des Gesammthauses Schönburg zu ertheilende Quittung, kosten= und portofrei gezahlt, und zwar sollen die bereits verflossenen Termine mit dem nächsten nach Abschluß dieser Uebereinkunft fälligen Termine zusammen gewährt werden. Die Königliche Cassenverwaltung wird Veranstaltung treffen, daß diese Zahlung, soweit irgend thunlich, jederzeit durch Zurechnung der Seiten genannter Steuereinnahme an die Staatscasse einzurechnenden Zahlungen bewirkt werde. §13. Für die Mühwaltung bei dem Erhebungs-, Vertheilungs= und Rechnungsge- schäfte, sowie zu Vergütung des dabei erwachsenden Expeditionsaufwands, einschließlich etwa- niger Druckkosten, erhält die gemeinschaftliche Steuereinnahme eine Gebühr von Zwanzig Neugroschen vom Hundert der Jahresrenten, welche dieselbe bei der Repartition sofort zu kürzen berechtigt ist. § 14. Das Gesammthaus Schönburg wird darauf, daß von der gemeinschaftlichen Steuereinnahme die ihr von der Staatscasse zufließenden Jahresrenten, den vorstehenden Bestimmungen gemäß, an die Empfangsberechtigten regelmäßig gewährt werden, gebührend Aufsicht führen lassen und gedachte Steuereinnahme, soweit Rechtens, hierunter vertreten. Die Haftungsverbindlichkeit des Staats erlischt mit der Abführung der Renten an besagte Steuereinnahme. (vergl. & 12) Im Uebrigen steht dem Gesammthause Schönburg selbstverständlich das Befugniß zu. rücksichtlich der Art und Weise der Gewährung der Rente an die Genußberechtigten und der Sicherstellung seiner Casse diejenigen Emrichtungen zu treffen, welche es nach Zeit und Umständen für nöthig erachtet. « Zl5«UEI’U«A-l’köfungdek882uud4gedachtenJahresrcnteudurchCapitalzahlmw