(202) Indem Wir dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, verordnen Wir zugleich, daß vom 1 sten Januar 1846 an der unter A. anliegende Zolltarif mit den vorstehenden provisorischen Bestimmungen zu dessen Positionen 20, 21d, 25 b jund 27d in Kraft trete und sich hiernach von Unsern Behörden und Unterthanen, sowie von Allen, welche hierbei betheiligt sind, geachtet werde. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den isten November 1845. Friedrich August. » r (Heinrich Anton von Zeschau. »,