9. 10. ( 203) A. Vereins-Zolltarif für die Jahre 1846,., 1847 1848. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Topfen oder Kübeln; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Branntweinspülig; Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; Eier; Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; 29