(230) No. 1 Benennung der Gegenstände. —([i——-—————ndcce“s-s.- —— — — —— —I '°ED_ ——— Abgabensätze Maaß— stab der Ver— zollung. Eingang. Rthlr. Ngr. IRthlr. Ngr. nach dem 14-Thalerfuß (mit der Eintheilung des Thalers in 30stel), beim Ausgang. nach dem 241-Guldenfuß beim Eingang. Fl.Tr. Ausgang. Fl.] r. Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht: Pfund. 33 34 35 Anmerk. 1. Werden dergleichen zum Durch- gange angemeldet, so wird die Durchgangs- abgabe erhoben. Anmerk. 2. Deren Einfährung ist im König- reiche Sachsen verboten. Steine: a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und Wetz- steine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein, ferner: unächte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene ächte und unächte Steine, Perlen und Korallen ohne Fassung Anmerk. zu a und b: 1.) Große Marmor= arbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Elintensteine, feine Schleif= und Wetzsteine, auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die allgemeine Eingangsabgabe. 2.) Bruch= und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei. Steinkohlen Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Erlaubnißscheine auf der Weser oder Werra eingehend Anmerk. 2. An der Badischen Grenze ober— halb Kehl, desgl. an der Wuͤrttembergischen Grenze und an der Bayerischen Grenze rechts des Rheins eingehend eeese-o Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, ordingire: 1 Schiffs- last oder 372 Centr. 1 Centr. 1 Centr. 1 Centr. 1 Centr. 10 15 17 52 Nl 30 2 16 in Fässern u. Kisten.