(261 ) Bezirke des Justizamts Nossen gehörigen Ortschaften bestimmten, von der Stadtgemeinde Nossen zu vertretenden Sparcassenanstalt genehmigt, auch der Uns vorgelegten Sparcassen- ordnung, welche in den §& 13, 14, 15 und 18 einige besondere Rechtsvergünstigungen ent- hält, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung, daß dem Inhalte dieser Sparcassen- ordnung in allen Puncten auf das Genaueste Folge gegeben werden soll, andurch ertheilt haben. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben, auch ihm ein Abrruck Unsers Königlichen Siegels beigefügt worden. Dresden, am 3ten October 1845. Friedrich August. äzl  M 3 Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Johann Paul von Falkenstein. ½ Sparcafsenordnung der Stadt Nossen. 2c0. 26. 2c. 13. Zahlung der Einlagen und zinse an den Ueberbringer des Einlegebuchs. Alle Auszahlungen auf Einlagen und Zinsen erfolgen an den Ueberbringer des Spar— cafsenbuchs, und die Sparcasse wird durch die darin bewirkte Abschreibung der ausgezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Einlegebuchs von allen weitern Ansprüchen befreit. 2c. 1. Verlust und Ergänzung von Sparcassenbüchern. Dafern einem Einleger das Einlegebuch abhanden kommt, so hat er davon dem stadt- räthlichen Mi#tgliede der Verwaltungsveputation Anzeige zu machen. Die Deputation wird sodann, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf Kosten des Verlierers durch die Leipziger Zeitung und durch das Loralblatt bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, selbige binnen 3 Monaten von dieser Bekanntmachung an bei der Deputation anzubringen. Während dieser Zeit wird mit der Auszahlung der Einlage und der Zinsen angestanden. Wird innerhalb derselben das Buch durch einen andern, als den, welcher den Verlust an- 185. 37