( 266) G 75.) Verordnung, die von den Pfarrern den Bezirksimpfärzten mitzutheilenden Verzeichnisse der Neugebornen betreffend; vom 1öten November 1845. □ In Gemäßheit der Vorschrift in 8 5 des Mandats vom 22sten März 1826 (Gesetz— sammlung für das Königreich Sachsen Seite 30) haben die Pfarrer halbjährlich in den Monaten April und September tabellarische Anzeigen der Neugebornen an den Bezirks- impfarzt einzureichen, und es sind diese Anzeigen nach dem, gedachtem Mandate unter I. angefügten, Schema, einzurichten. Da jevoch die Impfärzte, zu Erstattung der, ihnen § 12 des erwähnten Mandats, nach dem Schema unter II., vorgeschriebenen, tabellarischen Anzeigen, der Angabe des Vor- namens der neugebornen Kinder bedürfen, so haben die Pfarrer die von ihnen, wie vor- gedacht, einzureichenden Tabellen künftig nach dem hier unter I. beigefügten, etwas abge änderten, Schema anzufertigen. Dresden, den 15ten November 1845. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Wietersheim. Heymann. J. Verzeichniß der Kinder, welche in den in die Kirche zu N. eingepfarrten Ortschaften vom Isten April (September) 18 . . bis Isten September (April 18 . .) geboren worden sind. #———"““ Name *- Geschlechtsnamen Taufnamen Tag des fenoe der der der Anmerkung.) Orts. * Aeltern. Kinder. Geburt. 1. 2 3. I 4. 5. 6. *) z. B. wenn die Kinder wie- der verstorben, oder im Ortenichtmehr vorhanden sind, weshalb jedoch eine sorgfältige Erörterung nicht verlangt wird. Letzte Absendung: am 29sten November 1845.