(268 ) 7.) einer Uebereinkunft zwischen dem Zollvereine einer Seits, und Hannover und den übrigen Staaten ves Steuervereins anderer Seits, wegen Erleichterung des gegen- seitigen Verkehrs, unter VI., mit den dazu gehörigen Anlagen I. und II. und überdem B.) ein Regulatid über das Verfahren bei Versendung inländischer Erzeugnisse und Fa- brikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins, und aus dem letztern in den erstern, nebst einer Beilage, hierdurch mit der Verordnung zur öffentlichen Kenntniß, daß von Unsern Zoll= und Steuer- behörden und Unterthanen, sowie von allen, die dabei betheiligt sind, sich darnach geachtet werde. Gegeben zu Dresden, den 1sten December 1845. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau.