(273 ) J. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Jollvereins einer- seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels; vom 16ten Oktober 1845. Artikel 1. De kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfas- sung entsprechende Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. Artikel 2. Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, im- gleichen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen, daß sie zum Zweck haben, Waaren, die in den anderen kontrahiren- den Staaten verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dort- hin einzuschwärzen. Artikel 3. Die betreffenden Behörden oder Angestellten der kontrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Kontraven- tionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen oder begangen worden. Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der kontrahirenden Staaten für den Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden Staaten in einen anderen angeordnet find. Artikel 4. Die Behörden oder Angestellten der indirekten Steuer= oder Zollverwal= tung der kontrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthal- tung der Zoll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführ-