( 274 ) ten Zoll= (Steuer-) Kontraventionen dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staats von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen. Artikel 5. Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse verpflichteten An- gestellten der Staaten des einen der kontrahirenden Theile soll es gestattet sein, bei Ver- solgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das angränzende Gebiet der, zu dem anderen kontrahirenden Theile gehörigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilung von solchen Kontraventionen zu machen, wor- auf diese Behörden, in Gemäßheit der in den Art. 3. und 4. gegenseitig übernommenen Verpflichtung, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Kon- travention behuf deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer-) Gesetzgebung verübte Kontravention handelte. Artikel 6. Eine Auslieferung der Kontravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie Unterthanen desjenigen Staats, in dessen Gebiete sie angehalten worden, oder eines mit diesem im Zoll-(Steuer-) Verbande stehenden Staates sind. Im anderen Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Requisition, oder nach Ermessen, auch ohne eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern. Artikel 7. Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach Artikel 6. erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der kontrahirenden Staa- ten begangenen Kontraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung zu ziehen, als ob die Kontraven- tion auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre. Die Uebertretungen von Zoll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der paziszirenden Staa- ten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem Staate, in welchem die Untersuchung und Bestrafung eintritt, hinsichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll- (Steuer-) Gesetze vorgeschrieben sind. Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze werden jedoch nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu erheben hatte. Auch kommen in Hinsicht der mit den Kontraventionen konkurrirenden gemeinen Ver- brechen oder Vergehen alle diejenigen kriminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen Verbrechen oder Ver- gehen in jedem Staate gelten. Artikel 8. In den nach Artikel 7. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestell- ten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Kontravention begangen worden ist, dieselbe