IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein; vom 16ten Oktober 1845. Artikel 1. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig treten, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenannten Gebietstheilen: 1) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen, 2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven Bodenburg und Oestrum, Oelsburg und Ostharingen, 3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, einschließ- lich der an der Gränze vor dem Goslarschen Clausthore, am Eingange des Gose- thales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle, 4) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zubehör, einschließ- lich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunionverwaltung er- bauten Weggeld-Rezepturgebäudes, 5)0 der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn, 6) den zum Amte Cschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen und Harderode, 7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim und Schle- wecke mit dem Gute Nienhagen, 8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzoglich Braun- schweigschen Antheile an Woltorf, im Amte Vechelde, 9) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte Salder, dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs., Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so- wie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländischem Branntwein und Bier bei. Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein zu ziehenden Gränzen zwischen dem Zoll= und Steuervereinsgebiete sollen, den Bedürfnissen der Abgaben- kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Kommissarien fest- gestellt werden. 1845. 41