( 287 ) Artikel 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird in Beziehung auf die dem Steuervereine anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheile eine Gemein- schaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und an Brannt- weinsteuer, zwischen dem Steuervereine und Braunschweig, so wie rücksichtlich der Biersteuer zwischen den an derselben Theil nehmenden Steuervereins-Staaten und Braunschweig Statt finden. . Der Ertrag dieser Einkünfte soll nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Artikel 19. Do die in einigen Braunschweigschen Landestheilen derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangs-Abgaben der im Steuerver- eine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschweigsche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuervereins, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Einkünfte des Steuervereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verabgabter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. So geschehen Braunschweig, den 16ten Oktober 1845. Dr. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso. Godehard Klenze. Franz Georg Carl Albrecht. V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirekten Abgaben betreffend; vom 16ten Oktober 1845. rt 6 Artikel 1. Jorbehältlich ver, beiden kontrahirenden Staaten in dem Kommunton= gebiete zustehenden Hoheitsrechte werden angeschlossen: