( 311 Gesch-und Verordnungablalt für das Königreich Sachsen, 17/# Stück vom Jahre 1845. 4 8Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 24sten December 1845. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben die hinsichtlich der Gewerbe= und Personalsteuer bestehenden gesetzlichen Vorschriften einer durchgängigen Prüfung unterwerfen lassen und in dessen Folge, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen, wie nachsteht: 1. Aufhebung der bisherigen Bestimmungen. Das Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 22 sten November 1834, sowie die zu dessen Ergänzung erlassenen Verordnungen vom 25ften November 1835 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt desselben Jahres Seite 491), vom 14ten December 1837, (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres S. 132) und vom 6ten December 1838, (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres S. 482) werden vom 1sten Januar 1846 an außer Kraft gesetzt. Von gedachtem Zeitpuncte an tritt das gegenwärtige Gewerbe= und Personalsteuergesetz allenthalben in Wirksamkeit. I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen für die Gewerbe= und Personalsteuer. 82 1.) Gegenstand und Maaßstab der Gewerbe= und Personalsteuer. Gegenstand dieser Staatsabgabe ist der Gewerbsbetrieb, das persönliche Einkommen, der steuerpflichtige Rang und das steuerpflichtige Prädicat. Der Umfang der ersteren und die Abstufung der letzteren bilden den allgemeinen Maaßstab der Besteuerung. 1845. 45