( 312 ) 83. 2.) Allgemeine Beitragspflicht. Die Beitragspflicht ist eine allgemeine, auch befreit in der Regel die Entrichtung der Gewerbesteuer nicht von der Personalsteuer und eben so wenig umgekehrt. Ausnahmen davon sind nur insoweit zulässig, als selbige in diesem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werden. 84. 3.) Beginn und Wegfall der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eröffnung des Gewerbsbetriebs oder dem Eintritt eines steuerpflichtigen Verhältnisses zunächst folgenden Steuertermine (vergl. § 62) und fällt Lvon und mit dem nächsten Termine nach Auflösung dieses Verhältnisses oder beziehendlich nach ausdrücklich erklärter Aufgabe des Gewerbes hinweg. Ausgenommen hiervon ist das Gewerbe, welches im Umherziehen betrieben wird. Die von solchem zu entrichtende Steuer ist vor jedesmaliger Eröffnung des Gewerbsbetriebs gefällig. Ansprüche der Staatscasse auf Gewerbe= und Personalsteuer bereits abgelaufener Jahre, insofern dieselben nicht auf Rechnungsresten, auf nachweislichen Rechnungsfehlern oder auf Hinterziehung beruhen, sind nicht weiter zu verfolgen. · 85. 4.) Verpflichtung zu Nachweisen. Die zu Ermittelung seines gesetzlichen Beitrags erforderlichen Nachweisungen der com- petenten Behörde auf Pflicht und Gewissen zu ertheilen, ist Jedermann verbunden, wenn er hierzu durch diese Behörde aufgefordert wird. 86. 5.) Verbindlichkeit zur Theilnahme an dem Abschätzungsgeschäfte. Die Verbindlichkeit zur allgemeinen Theilnahme an der Abschätzung (vergl. 856,57 und 63) kann nur von denjenigen Personen abgelehnt werden, welche sich nach 8 97 und 110 der Städteordnung von der Theilnahme an dem größern Bürgerausschusse, oder beziehendlich nach 8 33, No. 3, 5, 6 und s der Landgemeindeordnung von der Ueber— nahme der Gemeindeämter befreien können. Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscommissionen haben für Zeit- und Reiseaufwand, die zur Theilnahme an den Abschätzungen und zur Subrepartition erwählten Sachverständigen lediglich für Reiseaufwand eine in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze näher zu bestimmende Entschädigung zu emp angen.