(321) Ate Unterabtheilung. 827. Gast= und Speisewirthe 2c. Personen, welche mit dem Beherbergen und Beköstigen, mit dem Verkaufe fertiger Speisen und Getränke zum Genuß an Ort und Stelle, oder auswärts, oder endlich mit der Vermiethung meublirter Ouartiere und anderer Localien, außerhalb des eigenen, Gewerbe treiben, werden A. wenn sie die Befugniß zur Ausspannung besitzen, mit 2 Thlr. — — bis 50 Thlr. — — und in besonderen Fällen höher; B. dafern ihnen jene Befugniß nicht zusteht, einschließlich der Vermiether meublirter Quartiere und anderer Localien, mit 2 Thlr. — — bis 25 Thlr. — — und in beson- deren Fällen höher; C. wenn ihr Gewerbe nur im Bier-, Branntwein-, oder Kaffeeschank, (ohne Berechti- gung zu Verabreichung warmer Speisen,) besteht, mit 1 Thlr. — — bis 12 Thlr. — — und in einzelnen Fällen höher angesetzt. 28. Erläuterungen. 1.) Kaufleute, welche mit Genußartikeln handeln, haben nur dann auch in der 4ten Unterabtheilung Gewerbesteuer zu erlegen, wenn sie ein Local zum Genuß an Ort und Stelle eingerichtet haben. 2.) Postmeister und Posthalter, welche nur Postpassagiere oder deren Angehörige beher- bergen und beköstigen, haben deßhalb Gewerbesteuer nicht zu erlegen. 3.) Branntweinbrenner und Bierbrauer, welche von ihnen selbst oder von Andern berei- tete Getränke ausschänken, sind in gegenwärtiger Unterabtheilung ebenfalls steuerpflichtig- 4.) Der vom Berechtigten selbst ausgeübte Reiheschank selbstgebrauter Biere in Städten, ingleichen der Reiheschank auf dem Lande, soweit diesem nicht eine, über die § 3 der Ver- ordnung vom 14ten Februar 1824 (Gesetzsammlung desselben Jahres Seite 31) vorgeschrie- benen Grenzen hinausgehende Berechtigung beigelegt worden, ist nicht gewerbesteuerpflichtig. 5.) Bäcker, welche als solche in der öten Unterabtheilung Gewerbesteuer erlegen, sind, wenn sie zugleich geistige Getränke verabreichen, auch in der Aten Unterabtheilung mit einem Beitrage von 1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — zu vernehmen. Vergl. jevoch § 24, 6. 5te Unterabtheilung. 8 29. Fleischer und Bäcker. A. Personen, welche das Gewerbe des Bankschlachtens betreiben, entrichten als Gewer— besteuer 46