(330 ) II. Abtheilung. Personalsteuer. Vorerinnerungen. 43. Beitragspflicht hinsichtlich der Personalsteuer in einer oder mehreren Unterabtheilungen. Die Personalsteuer ist nach den folgenden 6 Unterabtheilungen und zwar, dafern ein Abgabepflichtiger mehreren derselben angehört, oder von mehreren Steuersätzen einer und derselben Unterabtheilung betroffen wird, gleichzeitig nach jedem der ihn treffenden Steuer- sätze dann zu vernehmen, wenn nicht nach Ermessen der Abschätzungsbehörde, der Erwerb in der einen Kategorie nur als Beihülfe des Haupterwerbes zu betrachten oder die Befreiung in der einen Kategorie durch die Besteuerung in der andern ausdrücklich festgesetzt ist. (Vergl. 8 51.) 1ste Unterabtheilung. 8 44. Beamte, Penfionärs. A. Besoldete Beamte vom Hof-, Civil= oder Militäretat, ferner alle, eine bffentliche Tunction bekleidende Personen, wenn sie auch hierzu nicht vom Staate, sondern von Ge- meinden, Corporationen oder berechtigten Privatpersonen berufen worden, hiernächst Geist- liche, Kirchen= und Schuldiener, endlich alle Personen, welche eine jährliche Pension oder ein Wartegeld, mit Rücksicht auf eine von ihnen selbst oder von einem Angehörigen geführte Verwaltung eines der vorbezeichneten öffentlichen Aemter beziehen, entrichten die Personal- steuer nach einem Procentsatze ihres Diensteinkommens, ihrer Pension oder ihres Wartegeldes dergestalt, daß dieser Procentsatz bei einem Einkommen von 100 Thlr. — — 16 Mgr. be- trägt, mit jedem folgenden 100 Thlr. — — um — 1 Ngr. 5 pf. steigt, bis er 2 Thlr. 10 Ngr. — vom Hundert erreicht hat und der erhöhte Satz jedesmal von dem ganzen Ein- kommen erhoben wird. B. Unbesoldete Beamte vom Hofetat, ingleichen diejenigen, deren, aus der Gioilliste ge- währte Bezüge als Remuneration für ihre Dienstleistung nach Ermessen der vorgesetzten Be- hörde nicht zu betrachten sind, entrichten die Personalsteuer nach den im angefügten Tarif B. enthaltenen jährlichen Sätzen. 55. Erläuterungen. 1.) Das Diensteinkommen ist Behufs der Personalsteuer nach demjenigen Betrage anzu- schlagen, welchen dasselbe am Schlusse ves, der jedesmaligen Catasteraufnahme zunächst vor- hergegangenen Jahres erreicht hat. — Ausgenommen hiervon sind die Fälle, wenn ein Be-