(339 ) Instanz vor die ordentliche Obrigkeit desjenigen Orts oder Gerichtsantheils, wo sich der Uebertreter bei Entdeckung des Vergehens aufhält, in zweiter und letzter Instanz gleichfalls vor das Finanzministerium gehört. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauf- tragt. nundich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 24 sten December 1845. Friedrich August. .- Heinrich Anton von Zeschau. □Y Verzeichniß der großen, mittlern und kleinen Städte im Königreiche Sachsen. Große Städte: Dresden, Leipzig. Mittlere Städte. Annaberg, Glaucha, Plauen, Budissin, Hayn, Reichenbach, Chemnitz, Meißen, Schneeberg, Döbeln, Mitweida, Zittau, Frankenberg, Oschatz, Ischopau, Freiberg, Pirna, Zwickau. Kleine Städte: Adorf, Auerbach, Bischofswerda, Altenberg, Bärenstein, Borna, Altgeising, Berggieshübel, Brand, Aue, Bernstadt, Brandis,