(384 ) Aa. — des Gewerbesteuerschein-Journals. Gewerbesteuerschein. Cfür Ausländer.) N. N. aus N. hat den ihm, wegen des Handels mit rc. (als Handlungsrei- sender) (wegen Binnenschifffahrt 2c.) auf die Zeit vom bis in Gemäßheit des Gesetzes vom 184 s auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von Thaler Ngr. entrichtet, und ist ihm zu seiner Legitimation beim Gewerbsbetriebe innerhalb des Königreichs Sachsen ge- genwärtiger Gewerbesteuerschein ertheilt worden. Derselbe dient zur Ausweisung über erfüllte Steuerpflicht und ist deßhalb den mit Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und Beamten, insbesondere auch den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst ist dagegen von der Entrichtung der Gewerbe- steuer völlig unabhängig. Sollte der Inhaber dieses Scheins ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wofür nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der obge- nannten Frist, betreiben, ohne sich aufs Neue bei der Behörde gemeldet und zum Umher- ziehen mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen zu haben; so ist derselbe gesetzlich in Strafe verfallen. N. N. den 18 Das Königl. Justizamt daselbst. Der Stadtrath daselbst. Personalbeschreibung des N. N. Die Steuer an Thlr. Agr. ist gezahlt. (wie auf gewöhnlichen Pässen.) N. N., Einnehmer.