(406 ) 80.) Gesetz, die Gleichstellung der Salzpreise betreffend; vom 24sten December 1845. Wog, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 1. Die durch Gesetz vom 23sten Mai 1840, § 5 erfolgte Regulirung der Salzpreise, die mittelst Verordnung vom 10ten November desselben Jahres § 1 (Gesetz= und Verord- nungsblatt desselben Jahres, Seite 344) bewirkte Feststellung dieser Preise im Vierzehn-= thaler-Münzfuße, sowie die durch Verordnung vom 2 Ssten September 1843, § 2 erfolgte Bestimmung des Viehsalzpreises treten vom 1sten Januar 1846 an außer Wirksamkeit. – 2. Von demselben Zeitpuncte an wird der Verkaufspreis des Koch= und Viehsalzes für sämmtliche Niederlagen des Königreichs gleichmäßig auf 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz und 2 10 5 Viehsalz für das Stück zu 120 Pfd. Zollgewicht festgesetzt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 24sten December 1845. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau.