(408 ) für Quantitäten bis 1 Pfd. einschließlich zwar, wie zeither, die Preise nach den Gewichts- sätzen so zu reguliren, daß hierbei die ausfallenden Beträge unter 1 Pfennig für 1 vol- len Pfennig gerechnet werden. Dagegen sind für alle den Preis eines Pfundes nicht erreichenden Geldbeträge die dafür abzulassenden Salzquantitäten zu bestimmen und hier- bei die ausfallenden Gewichtsbeträge unter 1 Loth in Wegfall zu bringen. Zur Verdeutlichung ist in der Beilage O. das Beispiel einer Salztare für einen Ort ausgeführt, woselbst der Ortsverkaufspreis sich, einschließlich der Transportkosten und der Provision, auf 3 Thlr. 15 Ngr. — für das Stück stellt und ist das hieraus er- sichtliche Schema für die Salztaren allenthalben zur Richtschnur zu nehmen. § 6. Die Grenz= und Steueraufsichtsbeamten haben sich davon, daß den obigen Anordnungen gehörig Folge geleistet werde, durch Revision der Salzschankstätten zu über- zeugen und etwaige Uebertretungen sofort zur Anzeige zu bringen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 24 sten December 1845. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Küttuer.