Untersuchungsgerichte — welches Verfahren selbige bei den auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafenden Verbrechen zu beobachten haben Unterthanen, erkrankte oder verstorbene unbemittelte, — Abschluß einer Con- vention zwischen dem Konigreiche Sachsen und dem Großherzogthume Baden wegen gegenseitiger unentgeldlicher Uebertragung der beilungs- Verpflegungs= und Beerdigungskosten für selbbe V. Veräußerungen von Grundstücken, welche den Königl. Rentämtern zins- oder lehngeldpflichtig sind, — aus welchen Gründen letzteren hierdon Benachrichtigung zu ertheilen ist.. — don Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch gegebene Versprechen abhängig gemachte, — inwiefern desfallsige Dispositions-= beschränkungen in das Grund= und Sypothekenbuch nicht einzutragen Verbrechen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende, — Verfahren der Untersuchungsgerichte dabei Verfügungen, gerichtliche, an entfernte Betheiligte zu behändigende, — in- wiefern deren Zusendung an letztere durch die Post gestattet ift. Vergehen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende — Verfahren der Untersuchungsgerichte dabei Verjährung — nach welchem Rechte selbige in den in dem neuerworbenen Gebietstheile Schirgiswalde entstehenden Rechtsftreitgkeiten zu beurthei- len ist — ertinctive, — Gesetz über deren Unterbrechung — Publicationsverordnung hierzu — inwiefern durch das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Frie- densrichter der Lauf derselben nicht unterbrochen wird — bei Erhebung der Rübenzuckersteuer eintretende, — Frist dafür Verjährungefrist, kurze, — Gesetz über deren dinfhruns für Frris Vor- derungen. und zwar: — welche Forderungen und Ansprüche in Zukunft mit dem Ablaufe von 3 Jahren verjähren — Anfang dieser Frist — ob und inwiefern Rückstände an directen und indirecten Abgaben, Zehnten 2c. dieser Ver- jährungsfrist unterworfen sind — wodurch sie unterbrochen wird — inwiefern der Gläubiger nach Ab- lauf der Verjährungsfrist seiner Befriedigung halber sich an ein be- stelltes Pfand halten kann — die eingetretene Verjährung kommt auch dem Bürgen zu Statten — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen deren Ablauf findet nicht Statt Verpfändungen von Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch gegebene Versprechen abhängig gemachte, — aus welchen Gründen desfallsige Dispositionsbeschränkungen in das Grund= und Hypotheken- buch nicht einzutragen sind Verpflegungskosten, durch erkrankte oder verstorbene unbemittelte Unter- thanen erwachsene, Großherzogthume Baden wegen hegense itiger unentgelvlicher Uebertragung derselben . . — Convention des Königreichs Sachsen mit dem Tax. 27 Nov. 12 Oct. 24 Sept. 29 Sept. 27 Nov. 1 Oct. 27 Nov. 12 ebr. 20 Juni — — 22 Juni 3 Aug. 23 Juli 29 Sept. 12 Oct. Slite. 1 311 235 270 fg. 311 306 fg. 311 13 fg. 61 89 210, 213 91 g. 93 fg. 270 fg. 267 fg. Paragraph. 1 — 11 5— 13