*E # 10. Um ein Schifferpatent (§ 2b) zu erlangen, hat sich der Bewerber bei dem Hauptamte, in dessen Bezirke sein wesentlicher Wohnort gelegen ist, schriftlich oder mündlich anzumelden, und unter der Angabe, ob das Patent zur Führung von Dampf- schiffen, von Segelschiffen oder von Holzflössen gesucht werde, theils àa.) durch geeignete glaubwürdige Zeugnisse über seine zeitherige Unbescholtenheit, seinen moralischen Lebenswandel, insbesondere seine Nüchternheit, sowie über die etwa er- haltene Vorbildung sich auszuweisen; theils b.) darzuthun, daß er mindestens drei Jahre bereits Schiffsdienst auf der Elbe verrich- tet habe. & 11. Die Behörde hat hierauf zunächst die beigebrachten Zeugnisse zu prüfen, und wenn ihr aus selbigen ein Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung über- haupt nicht beigeht, denselben zur Vornahme der letzteren auf einen bestimmten Tag schriftlich vorzuladen. # 12. Die Prüfung selbst ist in Gegenwart eines Mitglieds des betreffenden Hauptamts durch den technischen Wasserbaubeamten (§ 4) mündlich vorzunehmen, dabei aber, außer den genannten Mitgliedern ver Prüfungsbehörde, jedesmal auch ein practischer Sachverstän- diger aus der Classe der inländischen Schiffer oder Holzflösser zuzuziehen, welcher dem Prü- fungsgeschäfte mit begutachtender Stimme beizuwohnen hat, auch an demselben, wenn er es wünscht, durch Stellung von Fragen unmittelbar Theil nehmen kann. Diese Sachverstän- digen, denen für ihre Mühwaltung eine angemessene Vergütung aus der Staatscasse zu ge- währen ist, werden von den Hauptämtern nach ihrem Ermessen gewählt und in Pflicht ge- nommen. § 13. Die Gegenstände der mündlichen Prüfung anlangend, so hat sich diese im Allgemeinen auf das richtige Verständniß der strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und hinsichtlich des Elbzollwesens, auf die Papiere, welche der Führer eines Fahrzeugs bei sich haben muß, auch wie er sich in Ansehung der Abgabepflichtigkeit den Zollbehörden gegenüber zu verhalten habe, überhaupt auf die gewöhnlichsten Zollregievorschriften, Kenntniß der Hebestellen 2c. zu erstrecken. Insbesondere aber ist a.) der für Führung eines Holzflosses zu Patentirende über die Zusammensetzung der Flosse, deren Steuerung und die Mittel ihrer Fortbewegung; b.) der mit dem eigentlichen Schifferpatente zu Versehende über den nöthigen Zustand eines Flußsegelfahrzeugs zum Behuf der sichern Beladung, über die erforderlichen Inventarienstücke und deren Gebrauch, über den richtigen Gebrauch der Segel und des Steuerruders, sowie überdieß C.) derjenige, welchem die Führung eines Dampfschiffs anvertraut werden soll, über den Gebrauch und die Zusammensetzung der Dampfmaschine und über die auf die Elb-