(10 ) auszuweisen vermögen, mit Abnahme einer speciellen Fähigkeitsprüfung nach § 13 zu ver- schonen und ihnen das Schifferpatent ohne weiteres auszufertigen. § 21. Huoinsichtlich der Frachtschifffahrt auf der Elbe innerhalb Landes bewendet es bei der Bestimmung im §& II. der Verordnung vom 4ten März 1822, daß diejenigen, welche dieselbe betreiben wollen, hierzu bei der Obrigkeit ihres Wohnorts um Erlaubniß nachzusuchen haben. Die genannte Behörde hat sich, bevor sie dem Gesuche Statt giebt, durch anzustellende Erörterung sowohl von der Beschaffenheit und Tüchtigkeit der innerhalb Landes zu verwen- denden Fahrzeuge, als von der persönlichen Befähigung des Schiffsführers die nöthige Ueber- zeugung zu verschaffen und wenn sich hierbei kein Bedenken ergiebt, über die wirklich er- theilte Erlaubniß für jeden Kahn und für jeden Kahnführer ein obrigkeitliches Zeugniß aus- zustellen, welches der Schiffsführer, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Ngr. — für jede Fahrt, zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen und der Elbzollbehörde auf Verlangen vorzuzeigen hat. Denjenigen Schiffern, welche bei Erscheinen dieser Verordnung die obrigkeitliche Erlaubniß zur Frachtschifffahrt innerhalb Landes bereits erlangt hatten, ist das vorgedachte Zeugniß nachträglich ebenfalls auszufertigen. Die obbemerkte Strafbestimmung tritt jedoch rücksicht- lich ihrer erst mit Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntmachung der Verordnung in Wirk- samkeit. Die Ueberwachung und Handhabung obiger Bestimmungen ist den Elbgollgerichten Übertragen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 21 sten Februar 1846. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. von Falkenstein. Stelzner. A. Muster eines Schiffspatents. Schiffspatent. . Segelschiff ohne besonderen Namen N. N. 6 5 Das dem N. zu N. zugehörige Dampfschitr N N. „Z mit der Nummer versehen und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichniß einge-