(15) „SZS.) Verordnung, die wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene Uebereinkunft betreffend; vom 18Sten Februar 1846. Wöogß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Künm von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund, daß wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels von Unsern dazu verordneten Commissaren und den Bevollmächtigten des Grafen zu Solms- Wildenfels als Besitzers dieser Herrschaft die unter A. hier beigefügte Uebereinkunft getrof- fen und, nachdem der benannte Graf zu Solms solche angenommen und ratihabirt hat Unsere Genehmigung derselben, besage der unter B. anliegenden Deelaration, ertheilt worden ist. Wir verordnen daher, daß diese Uebereinkunft und die nurgevachte Declaration von den Behörden genau beobachtet werde. So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Vollziehung und Vordruckung des Königlichen Siegels zu Dresden, am 1 Sten Februar 1846. Friedrich August. . Johann Paul von Falkenstein. A. Uebereinkunft wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels. Zosten 3osten Maͤrz Da von Seiten der Königlich Sächsischen Staatsregierung die in dem Recesse vom ä#en iaten Tpril 1706 über die Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffenen Bestimmungen für unvereinbar mit der seitdem eingetretenen gänzlichen Umgestaltung der Territorial- und Abgabenverfassung hiesiger Lande angesehen worden, so ist an deren Stelle, zwischen den unterzeichneten Königlich Sächsischen Commissarien und den gleichfalls unterzeichneten Be- vollmächtigten des Grafen zu Solms, als Besitzers der Herrschaft Wildenfels, nachstehende Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden: § 1. Es bewendet bei der in der Herrschaft Wildenfels sowohl bereits seit Anfang des Jahres 1834 in Vollziehung gesetzten Einführung sämmtlicher indirecten und directen Verbrauchs= und Personalabgaben, als auch seit Anfang des Jahres 1844 hinzugetretenen 3 7