( 20 ) Nachdem, in Folge der mit dem Grafen zu Solms-Wildenfels wegen der Abgaben- verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels gepflogenen Verhandlungen, durch Unsere dazu ver- ordneten Commissarien und die Bevollmächtigten des genannten Herrschaftsbesitzers eine Ueber- einkunft getroffen und zu Dresden am 7ten Februar 1846 vollzogen worden ist, so haben Wir nicht nur diese Uebereinkunft, zugleich in Erinnerung der, insoweit nöthig, am Land- tage 1833 dazu im Voraus ertheilten ständischen Ermächtigung, durchgängig genehmigt, sondern finden auch, in Hinsicht auf die bei jenen Verhandlungen von dem Grafen zu Solms-Wildenfels unter dem Titel einer „qualitativen" Entschädigung annoch besonders in Antrag gekommene Verleihung gewisser Vor= und Ehrenrechte, Uns bewogen, hierdurch eine ausdrückliche Zusicherung dahin zu ertheilen, daß 1.) die Ebenbürtigkeit des Grafen zu Solms, jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehemaligen Reichsunmittelbarkeit derselben, anerkannt, hiernächst aber 2.) das durch Decret Weiland Unsers in Gott ruhenden Herrn Oheims Majestät vom 23sten October 1830 nur auf die Person des jetzigen Besitzers der Herrschaft Wildenfels beschränkte Prädicat: Erlaucht, von der ehelich geborenen männlichen Deseendenz desselben oder dessen verstorbenen Bruders, Emich Otto Friedrich Grafen zu Solms- Wildenfels, künftig auch dem, vermdge Erbsuccessionstitels, im jedesmaligen Be- sitze der Herrschaft sich befindenden, oder, bei mehrern gemeinschaftlichen Besitzern, stets dem Aeltesten unter ihnen, nicht minder V3.) dem Grafen und seiner Descendenz die Militärfreiheit zugestanden werde, wie es denn auch 4.) hinsichtlich der Verhältnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels, wie solche in der Verfassungsurkunde § 63, Sub 3, §& 64, § 66, IJ 76 und S§#8#1, festgestellt sind, bei nurangezogenen Bestimmungen ferner zu bewenden hat. Wenn wir nun obgedachter Uebereinkunft und Zusicherung Unserer Seits genau nach- gehen und derselben auf keine Weise zuwider handeln lassen wollen; als haben Wir zu dessen Urkund gegenwärtige Erklärung unter Vordruckung des Königlichen Siegels eigenhändig unterschrieben. So geschehen zu Dresden, am 1 Sten Februar 1846. Friedrich August. *" Johann Paul von Falkenstein. Letzte Absendung: am 13ten März 1846.