( 27) # 7. Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 6 findet nur dann statt, wenn die in der bezeichneten Weise transitirenden Waaren elbwärts eintreten, um landwärts wieder auszugehen, und wenn hierbei die dem Einen der beiden Staaten zugehörige Elbstrecke direct durchschifft wird. Solchenfalls nämlich unterliegen die Ladungsgegenstände neben dem Landdurchgangszoll auch noch der in § 5 gedachten Elbzollerhebung, wogegen aber der in §& 4 bestimmte Elbzollzuschlag in Wegfall kommt. & 8. Für die durch die Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 und die Additional- acte vom 13. April 1844 im Elbzoll ermäßigten Waarenclassen tritt eine weitere Vermin- derung der in 9§ 1 — 7 bestimmten Hebesätze nach den nämlichen Verhältnissen ein, welche in gedachten Verträgen dafür angenommen sind. § 9. Die nach obigen Grundsätzen [§I§ 1 — 81 ausfallenden sächsischen und preußi- schen Elbzollsätze sind in der Beilage A zusammengestellt; auch gelten diese Grundsätze ohne Unterschied der Nationalität der Flagge. Vielmehr entscheidet überall nur die Bestimmung der geladenen Waaren. Die Elbzollverhältnisse Sachsens gegen die anderen Uferstaaten, außer Preußen, blei- ben unverändert. Was endlich die Binnenschifffahrt, d. h. den sich lediglich auf die sächsische Elbe beschränkenden Schifffahrtsverkehr betrifft, so bleibt dieselbe in jeder Beziehung elbzollfrei. Alle dem Inhalte dieser Verordnung entgegenlaufenden früheren Verfügungen sind hier- mit aufgehoben. Hiernach haben sich die betreffenden Behörden und Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 1 #ten April 1846. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Krempe.