(43) Gesch-und Verordnungsblalk für das Königreich Sachsen, F tes Stück vom Jahre 1846. x « -« -. - : :« J- -. e-«.— N-«.«l;.-:» Ze,d-(R·«·,—,, «—-«..·«I.s,. — E — — ——. ——...—..————— = 20.) Landtagsabschied, für die Ständeversammlung des Jahres 1845 bis 1846 vom 1 7ten Juni 1846. — — — — ——„— W# Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. urkunden und fügen hiermit zu wissen: Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen fünften ordentlichen Landtags haben Wir den getreuen Ständen Unsere Ent- schließungen und Erklärungen, in Beziehung auf die seit dem 1 Aten September v. J. Statt gefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu eröoffnen: Was I. die Vorlagen an die Stände betrifft#so sind dieselben zum Theil A“ als erledigt zu erachten, und zwar a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der betreffenven Gesetze und Verordnungen: namentlich ist dieß geschehen, 1) wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben, durch das Gesetz vom 22 sten December 1845; 2) in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer, durch das Gesetz vom 24sten De- cember 1845; 3) wegen Gleichstellung der Salzpreise, durch das Gesetz vom nämlichen Tage, und ist, hinsichtlich vder bei einigen dieser Vorlagen in den betreffenden ständischen Schrif- ten ausgesprochenen besonderen Anträge, Unsere darauf gefaßte Entschließung bereits den getreuen Ständen, und zwar: 1846. 9