( 14) ad 2) durch Decret vom 10ten Januar 1846, ad 3) durch Decret vom 29sten des nämlichen Monats, eröffnet worden; 4) in Betreff eines Erlasses nach 2 Pfennig von jeder Grundsteuereinheit, inglei- chen des zweiten Termins der Gewerbe= und Personalsteuer für das abgewichene Jahr 1845, durch Verordnung Lom 23sten October vorigen Jahres; 5) wegen der Brandversicherungsbeiträge für den dreijährigen Zeitraum von 1846— 1848, in der in der Schrift vom 6ten April d. J. beantragten Weise, durch die Verordnung vom 4ten desselben Monats; 6) desgleichen haben Wir dem Gesetze, die Ausschließung der auf jeden Inhaber lau- tenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindication betreffend, unter den, Inhalts der Schrift vom 30sten Mai 1846, gewünschten Modificationen, Unsere Sanction ertheilt, auch genehmigt, daß, dem Antrage gemäß, § 1 des vorgelegten Entwurfs als ein beson- deres Gesetz publicirt werde, und sind beide Gesetze unter dem 7ten und Sten dieses Mo- nats bereits erlassen worden. Der weitere Antrag „auf Vorlegung eines Gesetzes, worin Normen festzustellen, unter welchen alle und jede Sächsische öffentliche Creditpapiere, mit Ausschluß des eigentlichen Papiergeldes, auf gleiche Weise, wie die Pfandbriefe des erbländischen ritterschaftlichen Cre- ditvereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden könnten,“ wird in Erwägung gezogen werden. 7) Eben so hat, durch die in der Schrift Lom 14Aten Mai 1846 nachträglich er- klärte Zustimmung zu der auf Grund § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung vom 1sten Mai 1844, die Wahl von Vertretern der katholischen Parochialgemeinde zu Leipzig betreffend, dieser Gegenstand seine Erledigung gefunden. b) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits er- gangen sind: 1) in Betreff der Verwendung der verfügbaren Verwaltungsüberschüsse und 2) gewisser aus dem Domainenfonds bestrittenen Erwerbungen, durch die Deerete vom 22sten Mai 1846, ingleichen 3) wegen des Staatsbudgets für die Jahre 1846, 1847 und 1848, durch Decret vom 1 2ten Jumi d. J. Rücksichtlich der Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche ß#es Unserer Entschließung annoch bedarf, geben Wir diese in Folgendem: 1) daß mit derselben Gründlichteit und Genauigkeit, welche bei den die Einnahmen und Verwendungen im Staatshaushalte betreffenden Nachweisungen Wir Uns unausgesetzt zur Richtschnur dienen lassen, auch die getreuen Stände der Prüfung des auf die Finanzpe- riode 184% ihnen vorgelegenen Rechenschaftsberichts sich unterzegen, gereicht Uns zu beson-