( 57) 10) die in der Schrift vom 13ten Juni, Johann Gotthelf Bursche's Beschwerde be- treffend, ingleichen 11) in der Schrift vom 13ten d. M., die Beschwerde der Schneidemühlengewerkschaft zu Großhennersdorf betreffend, ausgesprochenen Bitten und Wünsche Uns Veranlassung geben, die bezüglichen Angelegenheiten von den betreffenden Behörden einer nochmaligen Prüfung unterwerfen zu lassen und dann zu erwägen: ob und was zu deren vollständiger Erledigung geschehen könne. 12) Wir werden dem in der Schrift vom 1 2ten d. M. gestellten Antrage wegen Grün- dung. eines Pensionsfonds für die Brandversicherungsinspectoren, nach Befinden unter Beihülfe aus der Brandversicherungscasse, Berücksichtigung angedeihen und über das Resultat der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zugehen lassen. 13) Obwohl die in einer Petition der Stadtverordneten zu Leipzig vom 24sten No- vember v. J. geäußerte Ansicht, als ob durch die an den Militärcommandanten zu Leipzig unter dem NSößen April 1835 und 23sten Mai 1844 erlassenen Instructionen und die darin dem Kreisdirector beigelegte Wirksamkeit die auf der allgemeinen Städteordnung und den sonst einschlagenden Gesetzen beruhende Competenz der städtischen Behörden in Beziehung auf die bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu ergreifenden Maaßregeln beeinträchtigt worden sei, im Wesentlichen — wie dieß von den getreuen Ständen in der dießfallsigen Schrift vom 13ten dieses Monats selbst anerkannt worden — auf einer irr- thümlichen Auffassung des Sinnes der gedachten Instructionen beruht und es insofern nur der nochmaligen Hinweisung auf die den städtischen Behörden zu Leipzig schon früher er- theilten, jede Besorgniß wegen einer beabsichtigten Schmälerung ihrer Befugnisse ausschlie- ßenden Zusicherungen bedürfte, so werden Wir doch dem von den getreuen Ständen bei diesem Anlasse gestellten Antrage: "rdaß mittelst einer an den Stadtrath zu Leipzig zu erlassenden Verordnung die Ressortverhältnisse zwischen dem Kreisdirector und den städtischen Behörden zu Leip- zig, hinsichtlich der bei entstehendem Tumult zu dessen Unterdrückung zu treffenden Maaßregeln, genau und mit Entfernung aller möglichen Mißverständnisse bestimmt werden möchten“, entsprechend, das Geeignete verfügen lassen. 14) In so weit die umfänglichen Vorarbeiten zu einer Gesetzvorlage über das Verlags- recht bis zum nächsten Landtage vollendet werden können, werden Wir dem ständischen Antrage in der Schrift vom 12ten d. M. entsprechen. 15) Der in der ständischen Schrift vom 12ten d. M. enthaltene Antrag, die Ange- legenheiten der Presse betreffend, soll zum Gegenstande reiflichster Erwägung gemacht werden. 16) Endlich wollen Wir den in der ständischen Schrift vom 13ten d. M. ausge- sprochenen, das Pflastergeleite zu Lommatzsch betreffenden Wunsch seiner Zeit erwägen lassen.