(73) worden ist, fesizustellen, in welche Jahre die abzulösende Verbindlichkeit zu künftigen Ent- richtungen fällt. Ist dieselbe, ohne Berücksichtigung gewisser Veränderungsfälle, regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so erfolgt demgemäß, außerdem aber nach den Bestimmungen §8§ 84 und 85 des Ablösungsgesetzes, die Feststellung der Zeitpuncte künftiger Lehngeldentrichtungen. Die Berechnung der Zeitpuncte, für welche die abzulösende Verbindlichkeit als wieder- kehrend anzusehen ist, richtet sich theils nach der Zeit des letzten vorgekommenen Falles wirklicher Lehngeldentrichtung, theils nach der Zeit, zu welcher die Ablösung zu Stande kommt. Ist seit dem vorgekommenen wirklichen letzten Falle bereits ein längerer Zeitraum abge- laufen, als nach welchem in Gemäßheit der gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsberechnung die Verbindlichkeit wieder eingetreten sein würde, so ist der Zeitpunct ihres erstmaligen Wieder- eintritts auf den Schluß des bürgerlichen Jahres, in welchem die Ablösung zu Stande kommt, außerdem aber auf den Schluß desjenigen bürgerlichen Jahres zu setzen, mit welchem die Zahl der Jahre erfüllt wird, nach welchen die Ver- bindlichkeit als wiederkehrend anzusehen ist. Eben so ist bei der Berechnung der ferneren Zeitpuncte lediglich der Schluß des bürgerlichen Jahres anzunehmen, in welches jener Zeit- punct nach scharfer Berechnung fallen würde. 8. Ist hiernach allenthalben die Reihe der Zeitpuncte künftiger Lehngeldzahlungen, so- wie nach §§ 3, 4, 5 und 6 deren jedesmaliger Betrag festgestellt, so sind die dermaligen, das heißt, für den Schluß des bürgerlichen Jahres, in welchem die Ablösung zu Stande kommt, anzunehmenden Werthe der ganzen Reihe künftiger Zahlungen des, entweder in festen Sätzen oder nach Procenten des Grundstückswerths, zu entrichtenden Betrags der Lehnwaare nach den Grundsätzen der Discontorechnung auszuwerfen, und der fünf und zwanzigste Theil dieser zusammengerechneten Werthe gilt sodann als der jährliche Betrag der nunmehr zu laufen beginnenden Ablösungsrente. 9. Vorstehende Vorschriften sind auch auf die im Besitze des Staatsfiscus oder anderer moralischer Personen sich befindenden Grundstücke, insoweit dieselben der Laudemialpflicht un- terliegen, anzuwenden. Zu diesem Behufe sind, damit die auf fiscalische Grundstücke zu legenden Ablösungs- renten den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes gemäß ausgeworfen werden können, und insofern es nicht zu einer gütlichen Vereinigung darüber kommt, dergleichen Grundstücke, je- voch nur für diesen Zweck, von den competenten Steuerbehörden nach den deshalb geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit Steuereinheiten zu belegen.