(76) B AMA 35) Gesetz, die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung der darauf bezüglichen Abentrichtungen betreffend; vom 21sten Juli 1846. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns bewogen, wegen der Schutzunterthänigkeit und über die Ablösung der darauf bezüglichen Abentrichtungen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen: 1. Von allen auf Gesetz und Provincialverfassung beruhenden Wirkungen des in der Oberlausitz mit dem Namen der Schutzunterthänigkeit bezeichneten Verhältnisses ist anzunehmen, daß sie bereits durch die Verfassungsurkunde in Verbindung mit dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 in Wegfall gekom- men sind. Es stehen daher schutzunterthänige Grundstücke und Personen, als solche, in keinem anderen Rechtsverhältnisse, als diejenigen Grundstücke und Personen, deren Erbunterthä- nigkeit mit der § 295 des gedachten Gesetzes bestimmten Rente abgelbst worden ist. 2. Die vermöge besonderer Rechtstitel auf schutzunterthänigen Grundstücken haftenden Verbindlichkeiten unterliegen den Bestimmungen des angezogenen Gesetzes, und zwar die zur Bezahlung eines jährlichen Schutzgeldes den Vorschriften § 52 unter e. , dagegen die Ver- bindlichkeit der Besitzer zu gewissen Abentrichtungen im Falle des zeitweiligen oder bleiben- den Wegzugs (Losgeld) der Ablösung auf einseitigen Antrag, und zwar nach folgenden Sätzen. 3. Ist von dem Besitzer eines schutzunterthänigen Grun?stücks nur für seine Person ein Losgeld zu entrichten, und beträgt dieß nicht über Zwei Thaler früherer Währung, so ist die Ablösungsrente auf Acht Pfennige Deeimaleourant, *) Diese lauten so: 8 52. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu beziehen auf 2c. e) solche Geldgefälle, welche von Grundstücken zu gewissen Terminen und nach einem in Voraus festbestimmten Betrage zu entrichten sind. Jedoch können, durch freie Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Ver— pflichteten, dergleichen Gefälle ebenfalls abgelöst werden; auch sind Vereinigungen der Art überall möglichst zu befördern. Es tritt aber hierbei dasjenige ein, was § 2 wegen der Privatvereinigungen über Ablösung vorgeschrieben ist.