(120) der Einsteller und Einsteher und die für letztere deponirten Einstandssummen sollen nach jeder Aushebung öffentlich bekannt gemacht werden. Die bei diesem Fonds sich etwa ergebenden Ueberschüsse follen, soweit dieß ohne Benachtheiligung des Fonys selbst geschehen kann, bei jeder Rekrutirung zu Einstellung von Stellvertretern, welche von der Gesammtzahl der auszuhebenden Mannschaft abzu- rechnen sind, verwendet werden. (Vergl. jedoch § 5 sub C) § 67. In Kriegszeiten findet, weil während derselben ausgediente Soldaten nicht entlassen werden, statt der § 58 erwähnten Art der Stellvertretung die Stellvertretung mit- telst gegenseitiger freier Uebereinkunft sowohl für die Mannschaften der activen Armee, als für die der Kriegs= und Dienstreseroe Statt. Es sollen jedoch auch dann beim Kriegsministerium geeignete Veranstaltungen getroffen werden, um, soweit möglich, für erstere die gesuchten Stellvertreter zu verschaffen. Für die der freien Uebereinkunft überlassene Stellvertretung im Kriege werden nach- stehende Bestimmungen festgesetzt: A. Von dem Stellvertreter werden folgende Eigenschaften verlangt. Er muß a) Staatsangehöriger, b) vollig diensttüchtig, sowie ) nicht unter 20, und nicht über 30 Jahr alt sein; Leute, welche vorher im Militär dienten, können angenommen werden, wenn sie noch nicht über 36 Jahr alt und ehrenvoll entlassen worden sind. Ferner muß derselbe 4) nachweisen, seiner Militärpflicht Gnüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegsreserve gehbrigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienst- leistung in der activen Armee erfüllt zu haben, e) unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein; bei Verheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium Ausnahmen gestatten; 1) ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Ortsobrigkeit, sowie, wenn er bereits im Militär diente, überdieß noch einen sein gutes Verhalten während der frü- heren Dienstzeit nachweisenden Abschied beibringen. B. Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit der von ihnen Vorstehendem zu- folge auszustellenden Zeugnisse verantwortlich und gehalten, jeden Nachtheil, welcher durch erweislich unrichtige Angaben für den Staat entstehen dürfte, zu vertreten. C. Wenn derjenige, welcher sich vertreten lassen will, einen Mann einstellt, der zur Dienstreserve gehört, so ist ersterer, wenn der Einsteher selbst zum activen Dienste aufgerufen werden sollte, zur Erfüllung seiner Militärpflicht aufs Neue verbunden.