(141 ) Die Wahl des jeder Kreisdirection für dergleichen Fälle im voraus zuzuordnenden Stabsofsiziers erfolgt bei dem Kriegsministerium. # 74. Dafern Unwürdige der gesetzlichen Einstandsgelderzahlung zu unterwerfen sind, ist solches zum Behufe obrigkeitlicher Maaßnehmungen auf deren Geburts= oder Gestell-Scheinen zu bemerken, auch sonst zu Sicherstellung des Stellvertretungsfonds und Unterrichtung der Betheiligten von obigen Maaßnehmungen von den Amtshauptmann- schaften und Obrigkeiten behufige Vorkehrung zu treffen. § 75. Alsbald nach beendigter Mannschaftsaushebung ist von jeder Amtshaupt- mannschaft nach dem Schema unter IV. eine Uebersicht des Rekrutirungsstandes anzu- fertigen und bei dem Kriegsministerium Behufs der daselbst in Gemäßheit § 46 des Gesetzes vorzunehmenden Quotenregulirung an dem von selbigem zuvor bestimmten Tage einzureichen. & 76. Bei dem Ouotenauswurfe ist in Gemäßheit der §& 20 und 48 des Ge- setzes sowohl auf Ergänzung des Abganges bei der activen Armee, als auf den für die vor und bei der Ausarbeitung in Abgang kommenden Rekruten zu leistenden Ersatz Rück- sicht zu nehmen und es kommen dabei in Aufrechnung a) die als sistirt und diensttüchtig protocollirten Mannschaften der gegenwärtigen Jahres-Altersclasse und die aus früheren Altersclassen noch zurückstehenden mit Einschluß der Unwürdigen, b) die § 45 unter aa, bb und cc bezeichneten Mannschaften mit Ausnahme der in Landes-Versorgungsanstalten und in der Blindenanstalt zu Dresden befind- lichen Untüchtigen, c) die früher zurückgestellten Ernährer hülfsbedürftiger Familien, insofern sie inner- halb der ersten drei Jahre zur Einstellung in das Militär auszusetzen sind, d) die mit Frist zurückgestellten Studirenden (& 10 des Gesetzes), deren Frist ab- gelaufen ist, sofern sie diensttüchtig befunden worden sind. Letztere werden jedoch nur für denjenigen Bezirk, in welchem sie zurück= und in die Dienstreserve gestellt worden, auch wenn sie vor dem Ablaufe der Frist in das Militär eingetreten sind, oder Einstandsgeld bezahlt haben, erst in dem Jahre des Fristenablaufs berücksichtigt. 8 77. Ueber die außer der Rekrutirungszeit als Nachgestellte oder Freiwillige an das Militär abgegebenen, bei der Rekrutenquote nicht in An= und Aufrechnung kom- menden Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften von drei Monaten zu drei Mo- naten in tabellarischer Form Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten. 21