(149) Erörterungen anzustellen, und, nach Befinden, die Vorschriften in § 80 des Gesetzes in Aus- führung zu bringen. 119. Die Resultate dieser Erörterungen sind, soweit sie zu einer Erledigung ge- führt, in den Listen kurz anzumerken und Letztere, wenn es nicht gelungen ist, die sämmt- lichen darin verzeichneten Absenten zur Abstreichung zu bringen, längstens zu Ende des Monats April des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres mittelst Berichts an die Bezirks- kreisdirectionen einzureichen. § 120. Von Letzteren ist, soweit nöthig, noch weitere Erörterung anzuordnen und sodann nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben zu der in § 81 des Gesetzes vorgeschriebe- nen öffentlichen Vorladung zu verschreiten. Dieselben werden darauf Bedacht nehmen, daß diese Vorladung, wo möglich, zu Ende des Monats Juli erfolgen könne, dem Kriegsmini- sterium aber alsbald darnach ein Verzeichniß der vorgeladenen Individuen mittheilen, den Amtshauptmannschaften dagegen die eingereichten Absentenlisten unter behufiger Bescheidung wieder zugehen lassen. *121. Zum Schlusse der Rekrutirung ist über den Erfolg derselben von jeder Amtshauptmannschaft an die Bezirkskreisdirection ein Hauptbericht zu erstatten und solcher nebst den Acten und ärztlichen Befundscheinen spä- testens im Laufe des Monats Februar des auf die Rekrutirung folgenden Jahres zum Ab- gange zu bringen. § 122. Demselben sind als Unterlagen beizufügen: a) eine summarische Uebersicht des Standes der Rekrutirung nach dem Schema No. XII. b) eine Liste der ausgehobenen Rekruten und bestellten Ersatzmänner (Nationalliste) nach dem Schema unter No. XIII. ) ein Verzeichniß der Dienstreservepflichtigen nach dem Schema No. XIV. 4) ein Verzeichniß der von Eintritts= oder Ersatz-Nummern betroffenen Ernährer hülfs- bedürftiger Familien nach dem Schema No. XV. und e) ein Verzeichniß der mit dergleichen Nummern betroffenen Unwürdigen nach dem Schema NJo. XVI. § 123. Von den Kreisdirectionen sind diese Eingaben (§& 121 und 122) nach, soweit nöthig, erfolgter Notizuahme an das Kriegsministerium zur Prüfung alsbald einzu- senden. § 124. Diese Einsendung erfolgt, wenn zuvor in Gemäßheit der amtshauptmann- schaftlichen Hauptberichte Seiten der Kreisdirectionen noch Entscheidungen zu geben oder Anfragen und Zwelfel zu erledigen sind, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags, 22 — — —