( 200 ) Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen Obrigkeiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen anderen oder sämmtliche übrige Gerichtsantheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander zu halten. 4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche auf den beiliegenden Tabellen- mustern, unter rother Eindruckung von Beispielen zur Verdeutlichung nur auf den zur Aus- füllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2 und 3) ertheilt werden. 5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu ferti- gender summarischer Einwohnerbestände, sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen mittelst genauer Specificationen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der Ortsnamen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden ist, bis zum 3 sten December dieses Jahres an das Directorium des statistischen Vereins einzusenden, welches wegen Erledigung gefundener Zweifel und Mängel in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom isten No- vember 1836 (Seite 303 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) sich an die Behörden unmittelbar zu wenden hat, und diesen die Listen nach gemachtem Gebrauche zurücksenden wird. 6. Mit der dermaligen Volkszählung soll auch die Einsammlung gewerbstatistischer Notizen als Anfang zu einer Grundlage für eine künftig zu bearbeitende Gewerbstatistik für das Königreich Sachsen verbunden werden, weshalb am Schlusse der Tabelle ) die erforder- liche Rubrik beigefügt ist, deren sorgfältige und vollständige Ausfüllung den Hauswirthen oder deren Stellvertretern (§ 2) ebenfalls obliegt. 7. Im Uebrigen kommt auch dießmal in allen vorstehend nicht geänderten Bestim- mungen die Verordnung vom 15ten Mai 1832 (Seite 309 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1832) zur Anwendung. Dresden, am 1 Sten August 1846. Ministerium des Innern. von Falkenstein. Demuth.