(211 ) ferner, wer 2) da, wo Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden, dergleichen Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerkleinerungsapparate aufnimmt oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirft; endlich, wer 3) da, wo die Rüben im getrockneten Zustande verarbeitet werden, getrocknete Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Extractionsgefäße bringt oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirft, oder getrocknete Rüben ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuerbehörde in eine Rübenzuckerfabrik einführt. Kann in den Fällen 2 und 3 der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe, nach Maaßgabe des § 18 oder 19 Statt. s11. Die Strafe der Defraudation besteht in einer dem vierfachen Betrage der vor- enthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals weniger als 10 Thaler betragen soll. Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. § 12. Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener, rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach § 11 eintretende Geldbuße verdoppelt. In dem dießfallsigen Erkenntnisse ist zugleich für den nächsten Wiederholungsfall der Verlust des Gewerbbetriebs auf eine höch- stens fünfjahrige Dauer anzudrohen. §13. Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der im § 12 bestimmten Geld- buße, sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzuckerfabrikation und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet. Ausnahmeweise kann in Berücksichtigung aller Umstände, sowohl des vorliegenden Falles, als auch der vorausgegangenen Straffälle, auf die in § 11 festgesetzte Geldbuße des vierfachen Steuerbetrags, nach richterlichem Ermessen, erkannt, auch vom Verbote des Gewerbbetriebs Abstand genommen werden. — Diese Wahl ist jedoch dem Richter nicht gestattet, wenn der Angeschuldigte die Vergehungen erwerbmäßig verübt, oder eins der früheren oder das letzte Vergehen unter erschwerenden, oder überhaupt solchen Umständen begangen hat, aus welchen die betrügliche Absicht bestimmt hervorleuchtet. § 4. Die Strafe der Defraudation wird um die Hälfte geschärft, wenn in den unter Nr. 2 und 3 des § 10 gedachten Fällen 1) nicht angemeldete Zerkleinerungsapparate oder Ertractionsgefäße gebraucht, oder 2) nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation benutzt worden sind. a) im ersten Falle. b) im ersten Rückfalle. c) bei ferneren Rückfällen. d) Strafe der Defraudation unter erschwe— renden Um— ständen.