( 212 ) e) Strafe der *15. Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Defraudation Kheilnehmer. sind nach den 9§ 40 — 44 des Steuerstrafgesetzes vom 4Aten April 1838 zu bestimmen. Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theilnehmer einer De- fraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 2) Berechnung § 16. Sind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benutzt worden, der verkürsten so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge Siuer und den Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate vor dem Tage der Entdeckung auf strafe, wenn dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verarbeitet werden können, insofern nicht ent- unangemeldete weder eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb f5o*in der angenommenen Ausdehnung nicht stattgefunden hat. außer Gebrauch §17. Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigen- e l- mächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Voraussetzung wie am Weise benutzt Schlusse des § 16, die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjeni- worden. gen Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. r § 18. Wer die Fabrikgeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen ungen. Veränderungen nicht vorschriftmäßig anzeigt, oder den Rauminhalt der Kessel und Pfannen a) Staafe der vorschriftwidrig zu gering angiebt, oder die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterläßt, aurasse verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Thalern, welche bei Wiederholungen auf 20 bis Anzeige der 50 Thaler erhöht wird. 8 zeich— * rphete § 19. Die Uebertretung solcher Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, auf b) Bestrafung welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von einem bis zehn Tha- sonstiger Ueber= ler geahndet werden. tretungen. 4) Verwand- § 20. Wienn eine Geldbuße von einem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht zung ver varg beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, welche jedoch im strafe. ersten Falle die Dauer von Einem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jah- ren, und bei ferneren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferneren Rückfalle nicht unter einem halben Jahre betragen soll. 3) Sonstige § 21. In Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, der un Concurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der Steuerbeamten und der Widersetzlichkeit gegen letztere gelten die Bestimmungen der §§ 46, 54 und 55 des Steuerstrafgesetzes vom Aten April 183 8 und beziehendlich des allgemeinen Criminalgesetzbuchs. B. Strafver— 8 22. Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Contravenienten kommen die Vorschriften fahren. des Gesetzes vom 27sten December 1833 in Verbindung mit dem Gesetze vom 14ten De— cember 1837 zur Anwendung.