(218 ) zu § 9 des der Maaßgabe beobachtet werden, daß, soweit in diesen Bestimmungen von Brannt- Gesetzes, weinbrennern die Rede ist, solche auf diejenigen zu beziehen sind, welche Zucker aus Rüben bereiten. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 3ten August 1846. Friedrich August.