(236) Ein in erster Instanz zu Strafe oder wenigstens in Abstattung der Kosten Ver- urtheilter ist, wenn er in zweiter Instanz völlig, auch von den Untersuchungskosten freigesprochen wird, mit den Kosten zweiter Instanz zu verschonen, dafern nicht diese letzteren Kosten von ihm, besonders durch verspätete Beibringung neuer ihm zu Gunsten gereichender Thatsachen und Aufklärungen, verschuldet worden sind. Es sind jedoch von einer solchen gänzlichen Freisprechung die Gebühren für förmliche schriftliche Vertheidigungen in geringeren Criminalsachen nach § VII des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 3u0sten März 1838, und sonst unnöthigerweise verursachte Kosten auszunehmen. Dresden, am Sten August 1846. Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht. D. Einert. Plesch. Letzte Absendung: am 30sten October 1846.