(238 ) 3. Auch die Gerichtsbehörden der verpflichteten Grundstücke haben sich, auf gemein- schaftlichen Antrag beider Parteien, der Beurkundung abgeschlossener Ablösungsverträge zu unterziehen. # Es haben jedoch, wie hiermit im Allgemeinen verordnet wird, Gerichtsbehörden, welche von den Betheiligten wegen Beurkundung von ihnen getroffener Privatvereinigungen und zwar über Ablösungen aller Art, über Gemeinheitstheilungen oder Grundstückszusammen- legungen angegangen werden, oder selbst erst noch eine gütliche Vermittelung deshalb überneh- men, von den deshalb an sie gelangten Anträgen jedesmal sogleich und längstens binnen vier Wochen Anzeige an die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zu erstatten, und dann den von derselben deshalb an sie ergehenden Verfügungen nachzugehen. 4. Zu Förderung der vor Specialcommissionen zu verhandelnden Laudemialablösungen ist es von Wichtigkeit, daß die Specialcommissarien, soweit möglich, bereits in dem ersten Termine in den Stand gesetzt seien, die von den Verpflichteten nach Maaßgabe des Umfan- ges der Verpflichtung, zu übernehmenden Ablösungsrenten speciell zu berechnen. Es ist daher,. a) der Antrag auf Ablösung möge von dem berechtigten oder dem verpflichteten Theile ausgehen, schon bei der Provocation das abzulösende Rechtsverhältniß nach Beschaffenheit und Umfang näher zu bezeichnen, und namentlich anzugeben: in welchen Fällen von Eigen- thumsveränderungen und nach welchem Satze das Lehngeld zu entrichten sei. Ferner b) haben die Grund= und Hypothekenbehörden, in Verbindung mit den nach der Mini- sterialverordnung vom 1sten October 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 267 fg.) auszustellenden Legitimationszeugnissen, in welchen übrigens die Grundstücke mit den Brand- catasternummern und den Flurbuchsnummern aufzuführen sind, den Specialcommis- sionen alsbald auch die zur Uebersicht der § 5 des Gesetzes A. unter 3, b und c erwähnten Rechtsverhältnisse erforderlichen Nachrichten aus den Gerichts-Handelsbüchern oder beziehend- lich Hypothekenbüchern mitzutheilen. c) Von den Bezirkssteuereinnahmen und in den Städten, wo den Stadträthen die Ca- tasterführung obliegt, von diesen, ist den Specialcommissionen über die Gesammtsumme von Steuereinheiten, mit welcher jeder, in den deshalb zu erlassenden Requisitionen als lehngeld- pflichtig bezeichnete, nach den Nummern des Flurbuchs genau anzugebende Grunpftückencompler belegt ist, Auskunft zu gewähren. Sind lehngeldfreie Grundstücke zugleich mit lehngeldpflichtigen in Einem Steuerconto begriffen, so bleibt die Ausscheidung der ersteren den Verhandlungen bei den Specialcom= missionen vorbehalten. 5. Bei Feststellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse ist nicht nur durch angemessene Belehrung über die einschlagenden Rechtsgrundsätze überhaupt dahin zu wirken, daß Rechtsstreitigkeiten möglichst vermieden werden, sondern namentlich auch in