( 240) vielmehr nach der für die Ablösungsgeschäfte im Allgemeinen geltenden Regel, lediglich der Zeitpunct des Antrags auf Ablösung mit den bei demselben stattgefundenen thatsächlichen Verhältnissen, in Betracht. Demgemäß ist z. B. bei Berechnung der in Abzug zu bringenden Grundsteuern die Zahl von Pfennigen zum Maaßstabe zu nehmen, welche für das Jahr, in dem die Provocation auf Ablösung angebracht wurde, ausgeschrieben ist. e) Gehören die Realgerechtigkeiten, deren Werth dem Werthe des Grundstücks zuzu- schlagen, oder die Naturaloblasten, welche davon abzurechnen find, zu denjenigen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1 7ten März 1832 über Ablösungen und Ge- meinheitstheilungen, und des Gesetzes vom 27sten März 1838, die Aufhebung des Bier- und Mahlzwangs betreffend, ablösbar sind, so ist deren Werth in gleicher Weise, wie zum Zwecke der Ablösung, zu ermitteln. f) Bei der Abschätzung der an Geistliche und Schullehrer zu entrichtenden, auf Pri- vatrechtstiteln beruhenden Naturalabgaben, welche durch das Gesetz vom 14Aten Juli 1840 als unablbslich bezeichnet werden, sind die im § 8 des letzteren ausgestellten Preisbestimmun- gen zu Grunde zu legen. 8) Für die Abschätzung von Realgerechtigkeiten, welche den unter e erwähnten nicht beizuzählen sind, lassen sich zwar allgemeine Vorschriften nicht ertheilen, und es muß daher den Specialcommissarien das Ermessen über das in jedem Falle zu diesem Behufe einzuschla- gende Verfahren überlassen bleiben. Es ist jedoch zu erwarten, daß es denselben in der Mehrzahl der Fälle gelingen werde, bei Berücksichtigung der Kaufpreise, welche in neuerer Zeit bei Veräußerung der lehngeldpflich- tigen Grundstücke mit den dazu gehörigen Realgerechtigkeiten erlangt, sowie der Pachtgelder, welche für die Benutzung der letzteren allein oder zugleich mit jenen Grundstücken bezahlt worden sind, eine Vereinigung der Parteien über den Capitalwerth der lehngeldpflichtigen Objecte herbeizuführen. Was aber Brau= und Schlachtgerechtigkeiten insbesondere anlangt, so wird der Durch- schnitt der jährlichen Bier= und Schlachtsteuerbeträge, welche davon seit Einführung dieser Steuern oder während eines in einzelnen Fällen etwa für angemessen zu befindenden kürzeren Zeitraums entrichtet worden sind, bei Ermittelung des präsumtiven Umfanges des Gewerbs- betriebes benutzt werden können. 7. Eine Anleitung zu Abfassung der Rentenberechnung nebst zwei dazu gehörigen Hülfs- tabellen unter A. und B. und drei Berechnungsbeispielen ist unter O vieser Verordnung beigefügt.