( 283) An Orten, wo mehrere friedensrichterliche Bezirke sind, ist dem Namen des Ortes noch die Bezeichnung des Bezirks beizufügen. Das Amsssiegel des Friedensrichters trägt ebenfalls die Inschrift: Friedensrichter ft ... (Name des Ortes oder der mehreren Orte), wozu an Orten, wo mehr als ein friedensrichterlicher Bezirk ist, noch die Bezeichnung des Bezirks kommt. Es ist jedoch nicht nöthig, daß, wenn zu einem friedensrichterlichen Bezirke mehrere Orte gehören, die Namen sämmtlicher Orte auf dem Amtssiegel zu lesen sind, sondern es ist schon hinreichend, wenn der Name von einem dieser Orte darauf angegeben ist. § 27. Stirbt ein Friedensrichter, so hat die Gerichtsbehörde seines Wohnortes das Protocollbuch und Amtssiegel desselben an sich zu nehmen und bis zur Wahl und Bestäti- gung des neuen Friedensrichters in Verwahrung zu behalten. §28. Die dem Friedensrichter für Schreibematerialien auszusetzende Vergütung ist von der Gemeindeobrigkeit, in den in § 5 des Gesetzes unter 2, b erwähnten Fällen aber von den concurrirenden mehreren Gemeindeobrigkeiten gemeinschaftlich zu bestimmen. Eben so ist, wenn mehrere zu einem friedensrichterlichen Bezirke verbundene Gemeinden sich darüber nicht vereinigen können, wie viel von jeder zu dem Aufwande für die Anschaf- fung des Protocollbuchs und Amtssiegels, sowie zu der Vergütung für Schreibematerialien, ingleichen zu dem etwanigen Aufwande für Verschaffung eines angemessenen Locals (§ 28 des Gesetzes) beizutragen sei, hierüber von der Gemeindeobrigkeit zu entscheiden. Mehrere concurrirende Gemeindeobrigkeiten haben sich solchenfalls unter einander einzu- vernehmen. Bei vorwaltender Meinungsverschiedenheit unter ihnen steht die Entscheidung der Kreisdirection zu. Es ist nicht nöthig, daß die Bestimmung der Vergütung für Schreibematerialien, sowie die Feststellung des Beitragsverhältnisses mehrerer Gemeinden zu dem vorstehend gedachten Aufwande der Wahl des Friedensrichters vorhergehe. Dresden, am 1sten November 1846. Ministerium der Justiz. v. Carlowitz. Hausmann.