( 304 ) Statuten für die Spar= und Leihcasse zu Waldheim. 2. 2.r 620. Geht das Ouittungsbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von dlesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer desselben, im hiesigen Wochen- blatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der etwaige Inhaber desselben auf- gefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche geltend zu machen. Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Anderen als dem, der den Verlust an- gezeigt, producirt, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung abgegeben. Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des fraglichen Quittungsbuchs bei der städtischen Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es wird ihm sodann gegen Erstattung der Insertionsgebühren ein neues Quittungsbuch ausge- fertigt und dieses in dem Einlage-Hauptbuche bemerkt, das verloren gegangene Buch aber für ungültig erklärt, und dieses, unter Bemerkung der Nummer desselben, abermals in der vorbemerkten Weise öffentlich bekannt gemacht. ꝛc. — 8 22. Wie viel im Allgemeinen auf ein Pfand, dessen Werth übrigens stets zuvor durch verpflichtete Taratoren festzustellen ist, oder auf Staatspapiere, nach deren jedesmaligem Course, dargeliehen, sowie, ob auf Abänderung des Zinsfußes für die auszuleihenden Capi- talien angetragen werden soll, wird von den Actionärs durch Beschluß in den Generalver- sammlungen bestimmt. Vor jetzt ist als Regel anzusehen, daß blos bis zu 2tel des Tarwerthes oder Courses dargeliehen und an Zinsen mehr nicht als 6 pro Cent jährlich mit Einschluß der Feuerver- sicherungsbeiträge für verpfändete Gegenstände erhoben werden darf. In vorkommenden besonderen Fällen steht dem Vorsteher das Recht zu, eine Abänderung von der Bestimmung, wie viel auf ein Pfand dargeliehen werden soll, anzuordnen, sowie es auch von seiner Entschließung abhängt, ob auf die zum Versatze gebrachten Pfänder über- haupt, oder auf welche Stücke von denselben ein Darlehn bewilligt werden soll; dagegen wird zu Abänderung des Zinsfußes bei Darlehnen auf Pfänder die Genehmigung der vorge- setzten Regierungsbehörde erfordert. 2c. 2c.