( 323) E82) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Königl. Bayerschen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel an den beiderseitigen Landesgrenzen; vom 12ten December 1846. Zhischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Bayerschen Regierung ist wegen ge- meinschaftlicher Maaßregeln zu Verhütung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel an den beiderseitigen Landesgrenzen eine Uebereinkunft abgeschlossen, darüber diesseits die nachstehende Ministerialerklärung vom 22ften November dieses Jahres ausgestellt, und dieselbe gegen eine gleiche Königliche Bayersche Erklärung vom 7ten October dieses Jahres ausgewechselt worden. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird diese Uebereinkunft zu genauer Befolgung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Bemerkung, daß unter dem in Artikel 2 und 3 erwähnten Ortsvorstande die Ortsgerichtspersonen zu verstehen sind und diese die daselbst bemerkten Haussuchungen auf Antrag verpflichteter Forst= und Polizeibeam= ter des Königreichs Bayern vorzunehmen haben. Dresden, am 12ten December 1846. Ministerium der Justiz. v. Carlowitz. Hausmann. Nachdem die Königlich Sächsische Regierung mit der Königlich Bayerschen Regierung übereingekommen ist, zur wirksamen Verhütung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel an den gegenseitigen Landesgrenzen gemeinschaftliche Maaßregeln zu treffen, so wird hierüber Königlich Sächsischer Seits Nachstehendes erklärt: 1. Es verpflichtet sich die Königlich Sächsische Regierung, die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel, welche ihre Unterthanen auf dem anderseitigen Gebiete verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.