Gesch-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, Istes Stück vom Jahre 1847. A46 1) Decret wegen Bestätigung einiger Abänderungen in dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins; vom LOten December 1846. Nachdem von dem Directorium des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Grund eines von der Generalversammlung des genannten Vereins gefaßten Beschlusses auf die Ge— nehmigung der nachbemerkten Abänderungen, beziehendlich Ergänzungen des mittelst Aller— höchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 bestätigten Statuts, daß nämlich J. im § 4 des Statuts sowohl in dessen Abschnitt d als auch in seinem Schlußsatze anstatt 2400 Steuereinheiten, vielmehr 1800 Steuereinheiten gesetzt, und somit die Beitrittsfähigkeit solcher Bauergüter in den Erblanden, welche 1800 Steuer- einheiten und darüber haben, ausgesprochen, sowie hiernächst 9 — daß zu der im § 19 des Statuts enthaltenen Bestimmung, nach welcher der Renten- pflichtige, wenn er außer der Abminderung, welche am Rentencapitale durch den Tilgungsfond statutenmäßig erfolgt, Capitalzahlungen leisten will, dieß nur an ge- wissen Terminen und lediglich durch Pfandbriefe des Vereins von demselben Zins- fuße nach dem Nennwerthe mit den Talons und Coupons auf den instehenden Zins- termin bewirken kann, noch folgender Zusatz beigefügt werde: „Auch muß die Zurückzahlung, möge sie nun den ganzen Betrag der Schuld des Zurückzahlenden oder nur einen Theil derselben ausmachen, in dem nämlichen Verhältnisse der Appointgattungen der Pfandbriefe erfolgen, in welchem das Darlehn ausgezahlt oder welches bei Ausfertigung der Pfandbriefe der ganzen betreffenden Serie beobachtet worden ist,“ 1847. Tv