( 35) der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie ver- weigert werden. Art. 43. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffenen Anordnungen. III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und Criminalsachen. Art. 44. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß= und Untersuchungskosten, welche von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft competenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungs- fähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden. Art. 45. In allen Civil= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu erpediren und nur den unumgänglich nöthigen Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeu- gen und Sachverständigen, Verpflegungs= und Transportkosten zu liquidiren. Art. 46. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhbrenden Zeugen und andern Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem regquirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. Art. 47. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in Civil- und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeug- niß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben, und die Beitreibung der Kosten mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eignes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Ange- schuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt- nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens gleich zu setzen. Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Beurthei- lung der politischen Heimath in keiner Verbindung.