(36 ) Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1sten Januar 1847 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieser zwölf Jahre keine Kündigung von der einen oder der andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. Dresden, am 31 ten Januar 1847. Koniglich Sichsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. (gez.) von Zeschau. von Carlowitz. —— ——1 Letzte Absendung: am 4ten März 1847.