(55) scheinigung, eine neue Interimsbescheinigung, nach Maaßgabe der Beifuge D., welche die Zusage zu enthalten hat, daß der noch übrige Einzahlungsbetrag während der — Zeit vom ssten Juli 1847 ab, bis mit 31sten März 1848 ganz oder theilweise in Landrentenbriefen und beziehendlich zur Hälfte in 3 procentigen inlän- dischen Staatspapieren angenommen und der noch zurückbehaltene Obligationswerth gegen Rückgabe dieser Interimsbescheinigung verabfolgt werden solle. Etwaige ab- schlägliche Leistungen für den Zweck dieser Nachzahlung sind eben so wie die dafür ausgeantworteten Obligationsbeträge auf der vorbemerkten Interimsbescheinigung abzuschreiben. Wird aber die mehrgedachte Nachzahlung nicht bis mit 31 sten März 1848 geleistet, so ist die in jener Bescheinigung enthaltene Zusage als erloschen und wirkungslos zu betrachten, doch sollen alsdann, gegen Rückgabe derselben, die etwa in dieser Beziehung geleisteten theilweisen Zahlungen, soweit der Subseribent den Gegenwerth dafür nicht bereits in neuen Obligationen in Empfang genommen, ihm wieder zurückerstattet werden. Hat der Subseribent bis zu und mit dem 30sten Juni 1847 nicht eine Baar- zahlung von mindestens 50 Procent geleistet, so ist dessen Einzahlungsverbindlichkeit nach dem Falle Sub B. zu beurtheilen. B. Wer von der Sub A. nachgelassenen Modalität keinen Gebrauch machen will, hat die erforderlichen Nachzahlungen in der Art zu leisten, daß er längstens am 30sten Juni 1847: 25 Procent Zosten Septbr. - :25 der gezeichneten Summe, 31sten Dechr. --1:25 31sten März 1848: den Rest derselben, unter Anrechnung der bei der Sub— seription mit abgelieferten 10 Procent, in zulässigen Valuten, nach dem § 4 bezeichneten Verhältnisse, einzahle. Für den Betrag der Nachzahlungen werden, soweit dieß thunlich ist, die entsprechenden Sum- men in Staatsobligationen der neuen Anleihe verabfolgt und wird auf der gleich- zeitig mit einzureichenden Subseriptionsbescheinigung das Nöthige deshalb bemerkt werden. 3) Insoweit zu einer Nachzahlung zulässige Staatseffecten mit verwendet werden sollen, ist dieselbe, in der § 4 in sine vorgeschriebenen Maaße, mit einem Lieferscheine zu versehen. 4) Diejenigen Subseribenten, welche die unter B. bestimmten Zahlungsfristen nicht inne- halten, werden nach Ablauf der letzteren des Anspruchs auf Erwerbung der von ihnen subseribirten und noch nicht verabreichten Staatsobligationen gänzlich verlustig und ha- ben zu erwarten, daß alsdann der entsprechende Betrag derselben für ihre Rechnung an der Leipziger Börse gegen Sensalbescheinigung verkauft und ihnen nur der Betrag ihrer An- und Einzahlungen, abzüglich des davon zu kürzenden etwaigen Verlustausfalls 8 *