Gesetzund Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, 4½. Stück vom Jahre 1847. I17) Deecret, die Auflösung der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und die Ausführung . der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahn durch den Staat betreffend; vom sten April 1847. Wn, Friedrich August, von GOTxTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 24c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir im Einverständnisse mit der Herzoglich Sachsen- Altenburgischen Regierung und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die Sachsisch- Bayersche Eisenbahn von Leipzig bis zur Landesgrenze bei Hof, ingleichen die sich derselben anschließende Zweigbahn von Werdau nach Zwickau, beide sammt Zubehör und allem übri- gen der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie zustehenden Eigenthume vermöge des an- liegenden Vertrags vom isten April dieses Jahres für den diesseitigen Staatsfiscus haben erwerben lassen. Wie nun in dessen Folge und in Uebereinstimmung hiermit auch Seiten der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung die erforderliche Bekanntmachung erlassen werden wird, also finden Wir Uns in Beziehung hierauf Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen und beziehendlich anzuordnen bewogen. 1. Die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie ist aufgelöst und die von Unserer Regierung im Vereine mit der des Herzogthums Sachsen-Altenburg über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen unterm 24Asten April 1841 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 55), nicht weniger die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets vom 7ten Januar 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 29) ertheilte Concession zum Baue der oben- gedachten Eisenbahnen für erloschen zu achten. Die mittelst Decrets vom 22sten Juni 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 39) bestätigten Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie treten hiermit außer Wirksamkeit. 1847. 9