(63) nicht ausgezahlt werden konnten, der Staatscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Ein— tritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier— und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Staatscasse. 9. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener Actien oder Zinsabschnitte haben die Betheiligten das für die Amortisation Königlich Sichsi- scher Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. C. A. Abth. 2, Seite 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung desselben Jahres Seite 195) vorgeschriebene und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verord- nung festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige tritt, zur analogen An- wendung kommende Edictalverfahren bei dem Appellationsgerichte zu Dresden zu beantragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von einer durch Unser Finanzministerium noch zu benennenden Behörde, welche die Mortification öffentlich bekannt macht, die Ausstellung neuer, an die Stelle der mortificirten tretender Documente, sowie Aus- zahlung der verfallenen Zinsen zu erwarten. 10. Den Anspruch irgend einer Art auf Betheiligung an den Erträgen der Scchsisch- Bayerschen Eisenbahn, sowie an dem zeitherigen Eigenthume der Sächsisch-Bayerschen Eisen- bahncompagnie überhaupt gewähren die mehrgenannten Actien fernerhin nicht. 11. Dieselben sollen im Laufe des Jahres 1855 gegen, auf jeden Inhaber lautende verloosbare Staatsobligationen zum Nominalbetrage von 100 Thlrn. — — nebst Talons und Coupons zu Drei vom Hundert jährlicher Zinsen umgetauscht und die wegen dieses Um- tausches sowohl, als wegen Ausloosung der gedachten Staatsobligationen und sonst weiter erforderlichen Anordnungen seiner Zeit getroffen werden. So geschehen zu Dresden, am isten April 1847. Friedrich August. HSHeinrich Anton von Zeschau. ISJSJohann Paul von Falkenstein. AIAIlbert v. Carlowitz. Necheem das Directorium und der Ausschuß der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie an die Königlich Sächsische Staatsregierung die Anfrage, ob und unter welchen Bedingungen dieselle zu einer Uebernahme des ganzen Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmens geneigt sei, gerichtet und die genannte Regierung hierauf mittelst commissarischen Erlasses vom 1 Aten October 1846 sich zur Verhandlung über eine auf Grund § 7b. der unterm 22 sten Jum 1842 landesherrlich bestätigten Statuten zu treffende freie Vereinigung, mit Vorbehalt stän- discher Zustimmung bereit erklärt hat; so ist von ernanntem Directorium zur Beschlußnahme hierüber eine außerordentliche Generalversammlung für den 3ten December vorigen Jahres in Gemäßheit § 47 der Statuten und unter Angabe jenes Zweckes der Versammlung einbe-