Gesctz und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, Ates Stück vom Jahre 1847. I9)Verordnung, die Bestrafung beurlaubter Soldaten von Polizeibehörden betreffend; vom 12ten Februar 1847. D. es in dienstlicher Hinsicht nothwendig erscheint, daß das betreffende Kriegsgericht von denjenigen Polizeistrafen, welche beurlaubten Unteroffiziers und gemeinen Soldaten wegen der während des Urlaubs außerhalb eines Garnisonortes verübten Polizeivergehen auf Grund 636, 2, b des Gesetzes sub D., das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30sten Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 88 fg.) von Seiten derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirke sie sich aufhalten, zuerkannt und gegen sie in Vollzug gesetzt worden sind, Kenntniß erhalte, so werden sämmtliche Polizeibehörden andurch angewiesen, in gleicher Weise, wie solches nach Maaßgabe der Verordnung des Justiz- ministeriums vom 25fsten Juli 1839 (Gesetzsammlung vom Jahre 1839, Seite 183) der Criminalbehörde bereits obliegt, vorkommenden Falls sofort nach erfolgter Bestrafung einer beurlaubten Militärperson an das betreffende Kriegsgericht von dem Straffalle und der ver- hängten Polizeistrafe Mittheilung gelangen zu lassen. Dresden, den 1 2ten Februar 1847. Ministerium des Innern. v. Falkenstein. •20 Verordnung, den Beitritt der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung zu den Ver- trägen wegen der Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen betreffend; vom 3ten April 1847. A# Grund dießfalls gepflogener Verhandlungen und erfolgten Austausches bezüglicher Mi- nisterialerklärungen d. d. Gotha Sten März, Dresden 2 Ssten März 1847 ist die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung den wegen Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen Inhalts der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 20sten November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 256), 1847. 11 Demuth.